Zweck des Fonds
Rheuma in seiner vielfältigen Form kann JEDEN treffen. Aber nicht JEDER kann sich zur Schmerzlinderung entsprechende Hilfsmittel, einen Bewegungskurs oder eine Therapie leisten. Für solche Fälle führt die Rheumaliga Aargau den "Fonds für finanzschwache Rheumabetroffene".
Zweck dieses Fonds ist es, mittels finanziellen Beiträgen die Lebensqualität und die Partizipation von finanzschwachen Rheumabetroffenen zu steigern.
Die Äufnung des Fonds erfolgt durch
- zweckgebundene Spenden
- einen vom Vorstand festgelegten Prozentsatz der nicht zweckgebundenen Spenden
Voraussetzungen für einen Leistungsbezug
Finanzielle Situation
Die Beurteilung der finanziellen Situation richtet sich nach dem vom Kanton Aargau definierten Grundbedarf. Der Vorstand der Rheumaliga Aargau legt jährlich einen Grenzbetrag für das Einkommen und das Vermögen fest, welche für einen möglichen Leistungsbezug nicht überschritten werden dürfen.
Für 2020 gelten folgende Grenzbeträge:
für Alleinstehende:
Einkommen < CHF 40‘000 Vermögen < CHF 38‘000 | für Ehepaare:
Einkommen < CHF 58‘000 Vermögen < CHF 60‘000 |
Gesundheitliche Situation
- diagnositzierte skeletto-muskuläre Erkrankung
- (ärztliche) Bestätigung, dass die beantragte Leistung bei der diagnostizierten Erkrankung eine Verbesserung der Lebensqualität verspricht
Leistungskatalog
Leistungen aus dem Fonds werden nur solange gewährt, wie genügend Mittel im Fonds enthalten sind. Über die Ausrichtung von Leistungen, welche in der untenstehenden Liste nicht aufgeführt sind, entscheidet die Fondskommission.
Einmalige Leistungen
Beiträge können ausgerichtet werden an:
- Hilfsmittel zur Erleichterung des Alltags
- Einrichtungsgegenstände zur Erleichterung des Alltags
- Ärztlich verordnete teilstationäre Badekuren
- Ärztlich verordnete Erholungsaufenthalte
Wiederholende Leistungen
Beiträge können ausgerichtet werden an:
- Kursgebühren der Bewegungskurse der Rheumaliga Aargau
- Fahrspesen von und zu Behandlungen und/oder Therapien
- Behandlungen und/oder Therapien, welche von keinen anderen Kostenträgern bezahlt werden
Bei wiederholt ausgerichteten Leistungen wird alle 2 Jahre überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug noch erfüllt sind.
Gesuchstellung
Gesuche für einen Beitrag aus dem Fonds sind schriftlich an die Geschäftsstelle RLA zu richten. Sie können sowohl von Gesuchstellenden selbst oder von einer Sozialberatungsstelle (wie Pro Infirmis, Pro Senectute, Caritas u.ä.) eingereicht werden.
Dem Gesuch müssen die Nachweise, dass sowohl die finanziellen als auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind, beiliegen.
Die Prüfung der finanziellen Voraussetzungen wird aufgrund einer detaillierten Steuerveranlagung und/oder äquivalenten Nachweisen wie beispielsweise einer Kopie des Sozialhilfe-Entscheids, des EL-Entscheids, des Entscheids über die Krankenkassen-Prämienverbilligung oder der Kulturlegi Aargau vorgenommen. Für die Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen muss dem Gesuch eine ärztliche Bestätigung der Notwendigkeit der Leistung beiliegen.