Erbschaft und Testament: Damit Ihr letzter Wille umgesetzt wird

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Hände einer älteren Dame, die auf ein Blatt Papier schreibt

Es ist ein wichtiges Thema, mit dem wir uns zu Lebzeiten beschäftigen sollten: Was geschieht mit unserem Besitz, wenn wir nicht mehr sind? Denn ohne Testament oder Erbvertrag wird Ihr Erbe unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Sind keine Erben vorhanden, fällt Ihr Erbe an den Staat. Es ist in jedem Fall sinnvoll, gewisse Fragen zu klären und schriftlich festzuhalten. Die Rheumaliga berät Sie über die gesetzlichen Anforderungen an das Testament, welche Pflichtteile für Angehörige zu beachten sind und - sollten Sie dies wünschen – wie Sie die Rheumaliga mit einem Legat begünstigen. Franz Stämpfli, Präsident der Rheumaliga Schweiz und von Beruf Fürsprecher und Notar, beantwortet nachfolgend die wichtigsten Fragen.

1. Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein Testament erfüllen, damit es rechtlich anerkannt wird?

Das Testament muss komplett eigenständig von Hand geschrieben sein und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Auch spätere Änderungen müssen handschriftlich vorgenommen und mit dem Datum versehen werden. Am besten Sie deponieren es bei der amtlichen Aufbewahrungsstelle.

Es gibt daneben auch die Möglichkeit des öffentlich beurkundeten Testaments. Dieses wird durch den Notar oder je nach Kanton durch die Urkundsperson verurkundet, dies vor zwei Zeugen.

2. Kann jeder frei über seinen Besitz verfügen?

Ja, solange Sie den Pflichtteilsschutz beachten. Pflichtteilsgeschützt sind zum Beispiel Ihre Nachkommen, Ehegatte und, falls keine Nachkommen da sind, die Eltern. Zudem muss man verfügungsfähig sein, das heisst man muss genügend geistige Fähigkeiten haben, um den letzten Willen korrekt zu äussern. Enterben können Sie pflichtteilgeschützte Verwandte nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn sie Ihnen gegenüber eine schwere Straftat begangen haben.

Wenn keine pflichtteilgeschützten Erben mehr vorhanden sind, können Sie frei über Ihr gesamtes Vermögen bestimmen.

Pflichtteile
Pflichtteile für Angehörige

3. Wie kann ich als alleinstehende Person verhindern, dass entfernte Verwandte oder der Staat mein Vermögen erben?

Hierfür müssen Sie ein Testament verfassen und eine Ihnen nahestehende Person oder auch eine Organisation als Erben einsetzen. Tun Sie dies nicht, fällt Ihr Erbe automatisch an die gesetzlichen Erben, bei deren Fehlen an die öffentliche Hand zu.

4. Was ist ein Erbvertrag und wann macht die Erstellung eines solchen Sinn?

Grundsätzlich wird im Erbvertrag Gleiches verfügt wie im Testament. Aber es gibt Unterschiede: der Erbvertrag wird unter zwei oder mehr Personen abgeschlossen und hat unter diesen bindende Wirkung. Mit einem Erbvertrag kann man beispielsweise unter Ehegatten verbunden mit einem Ehevertrag die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten vereinbaren. Der Erbvertag ist auch das Instrument für einen allfälligen Erbverzicht oder Erbauskauf. Doch muss der Erbvertag immer von einem Notar beurkundet werden und er kann nur von beiden Vertragspartnern gemeinsam geändert werden.

5. Was ist ein Vermächtnis (Legat) und in welchen Fällen wird es eingesetzt?

Das Vermächtnis (Legat) kann im Testament oder im Erbvertag verfügt werden. Mit einem Vermächtnis sind die Erben verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer gewisse Gegenstände oder Geldbeträge herauszugeben. Ganz wichtig: Der Vermächtnisnehmer (Legatempfänger) ist nie Erbe und haftet nicht für Erblasserschulden.

6. Warum ist es sinnvoll, die Rheumaliga Schweiz oder andere gemeinnützige Organisationen bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen?

Non-Profit-Organisationen wie die Rheumaliga Schweiz setzen sich für gemeinnützige Zwecke ein. Zahlreiche Dienstleistungen werden gratis oder zu kostengünstigen Preisen angeboten, die grösstenteils über Spenden finanziert werden. Es wäre schön, wenn im Falle von genügend Vermögen ein Teil davon solchen Organisationen mit gemeinnützigen Zwecken zugutekommt.

Eine persönliche Beratung

Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch – selbstverständlich streng vertraulich – oder schicken Ihnen weitere Informationen über die Rheumaliga Schweiz und ihre Dienstleistungen.

Valérie Krafft
Geschäftsleiterin

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