Die Statuten der Rheumaliga Schaffhausen

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz

I. Unter dem Namen Rheumaliga Schaffhausen besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Die Rheumaliga Schaffhausen ist Mitglied der Rheuma­liga Schweiz. Sie anerkennt deren Grundwerte ent­halten in Leitbild, Ver­bands­politik, Struktur- und Füh­­rungs­konzept.

II. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

III. Der Sitz der Rheumaliga Schaffhausen wird vom Vor­stand festgelegt.

Art. 2 Zweck, Aufgaben

I. Die Rheumaliga Schaffhausen fördert die Bekämpfung der Rheumaerkrankungen und deren Folgen für die Betroffenen. Sie lässt sich dabei von den anerkannten Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und der sozialen Arbeit leiten.

II. Die Rheumaliga Schaffhausen erfüllt ihren Zweck durch:

a) Information, Prävention, Therapie, rheuma­spezi­fische Beratung und finanzielle Unterstützung von Patienten, Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals

b) Koordination und Förderung der Zusammenarbeit mit regionalen, kantonalen und lokalen Institutionen ähnlicher Zwecksetzung

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

I. Der Rheumaliga Schaffhausen können als Mitglieder ange­hö­ren:

a) Einzelmitglieder (Privatpersonen) und (Paare)
b) Kollektivmitglieder (kantonale, regionale und lokale Organisationen, Institutionen, Firmen)

II. Die GV kann Personen mit herausragenden Ver­diensten um die Rheumaliga Schaffhausen zu Ehren­mitgliedern ernen­nen.

III. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand oder dem Sekretariat schriftlich mitzuteilen. Allfällige Beiträge sind bis zum Ende des Geschäftsjahres geschuldet, in welchem der Austritt erfolgt. Bei Nichtbezahlung des Mitglieder­bei­tra­ges kann das Mitglied von der Mitgliederliste per Jahresende gestrichen werden.

IV. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Rheu­ma­liga Schaffhausen nicht nachkommen oder ihren Interes­sen zuwiderhandeln, können vom Vor­stand ausge­schlos­sen wer­den. Bei Rekursen ent­schei­det die Generalversammlung endgültig.

Art. 4 Beiträge

Die Mitglieder entrichten die von der Generalversammlung festgelegtenBeiträge an die Rheumaliga Schaffhausen. Die Beiträge sind in einem Reglement festzulegen, welches von der Generalversammlung zu genehmigen ist. (Anhang)

III. Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe der Rheumaliga Schaffhausen sind:

a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand
c) die Geschäftsstelle
d) die Revisionsstelle

Art. 6 Generalversammlung (GV)

I. Die GV ist das oberste Organ der Rheumaliga Schaff­hau­sen. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zu­sam­men.

Die Einberufung erfolgt wenigstens drei Wochen vor dem Ver­sammlungstag unter Bekanntgabe der Trak­tan­den.

II. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 2 Wo­chen vor der Versammlung schriftlich beim Präsi­den­ten eingereicht wer­den.

III. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche GV verlangen.

IV. Eine ausserordentliche GV muss mindestens 1 Monat im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge ein­be­rufen werden.

V. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist be­schluss­fähig.

Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anders lau­ten­der Bestimmungen dieser Statuten. Auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der anwesenden Stim­men müssen die Abstimmungen und Wahlen in ge­hei­mer Stimmabgabe erfolgen.

Im Falle von Stimmengleichheit ist bei Sachgeschäften der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im ers­ten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben kein Stimmrecht.

VI. Die GV entscheidet über die folgenden Geschäfte:

a) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der übri­gen Mitglieder des Vorstandes und der Revi­sions­stelle
b) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahres­rech­nung inkl. Kenntnisnahme des Berichtes der Re­vi­sionsstelle, sowie Décharge an den Vorstand
c) Statutenrevision
d) Festlegung von Mitgliederbeiträgen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vor­standes
f) Beschlussfassung über Anträge aller Art
g) Behandlung von Rekursen
h) Ausschluss von Mitgliedern in Rekursfällen
i) Fusion oder Auflösung der Rheumaliga Schaff­hau­sen

Art. 7 Vorstand

I. Der Vorstand ist das Führungsorgan der Rheumaliga Schaffhausen. Er vertritt die Rheumaliga Schaffhausen nach aussen und ist gegenüber der GV verantwortlich.

II. Der Vorstand setzt sich aus fünf bis neun Mitgliedern zusammen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich

III. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst. Als administrative Hilfe kann der Vorstand eine ständige Geschäftsstelle bezeichnen, deren Aufgaben in einem Pflichtenheft festgelegt sind. Die Geschäftsleitung wohnt den Vor­stands­sitzungen mit beratender Stimme bei.

V. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters
b) Vollzug der Beschlüsse der GV
c) Erlass von Reglementen
d) Regelung der Zeichnungsberechtigung
e) Einsetzen von Kommissionen, Projekt- und Ar­beits­grup­pen sowie Wahl ihrer Mitglieder
f) Genehmigung von Verträgen
g) Vorbereitung und Durchführung der GV
h) Information und Kontakte zu den Mitgliedern
i) Durchführung von Anlässen
j) Behandlung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind (Gene­ral­klau­sel)
k) Beitritt und Austritt bei anderen Organisationen

Art. 8 Revisionsstelle

Die GV bestimmt die Revisionsstelle für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft die ordnungsgemässe Abrechnung und Buchführung der Geschäftstelle. Die Revisionsstelle erstattet der GV schriftlichen Bericht.

Art. 9 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist das operative Zentrum der Rheuma­liga Schaff­hausen. Die Geschäftsstelle ist zuständig für:

a) den Vollzug der Beschlüsse der GV
b) die Unterstützung und Koordination der Organe, Kom­missionen, Projektgruppen
c) die operative Zusammenarbeit mit der Rheumaliga Schweiz

IV. Mittel

Art. 10 Finanzierung

Die Rheumaliga Schaffhausen finanziert sich über:

a) Spenden, Gönnerbeiträge, Sponsoring, Legate
b) Dienstleistungserträge
c) Einnahmen aus der Erfüllung von Leistungs­aufträgen, Subventionen
d) Mitgliederbeiträge
e) diverse Beiträge

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dasVereinsvermögen unter Ausschluss jeglicher über die Bei­tragspflicht hinausgehenden Haftung der Mitglieder.

V. Verschiedenes

Art. 12 Statutenrevision

Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Rheumaliga Schaffhausen gestellt werden.

Art. 13 Auflösung und Liquidation

Der Beschluss über die Auflösung der kantonalen Liga bedarf der 2/3 Mehrheit der an einer GV gültig abgegebenen Stimmen. Das verbleibende Vermögen ist für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Art. 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 15 Schlussbestimmungen

Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der Rheumaliga Schaffhausen.

Die vorliegenden Statuten wurden an der General­ver­samm­lung vom 22. Mai 2003 genehmigt. Sie ersetzen die seit dem 29. August 1972 gültigen Statuten und treten ab sofort in Kraft.

Anhang: Beitragsreglement der Rheumaliga Schaffhausen

I. Mitglieder nach Art. 3 Absatz I a
Einzelmitglieder (Privatpersonen) Fr. 30.–
Paarmitglieder (Partner, Paare) Fr. 50.–

II. Mitglieder nach Art. 3 Absatz I b
Kollektivmitglieder (lokale Organisationen und Firmen) Fr. 100.–

III. Mitglieder nach Art. 3 Absatz II
Ehrenmitglieder, entrichten keine Beiträge.

Das Reglement wurde an der Generalversammlung vom 25. April 2012 beschlossen und wird per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Präsident
Prof. Dr. med. Thomas Stoll

Geschäftsleiterin
Claudia Hurtig