Biosimilars: Anreiz zum Austausch und Pflicht zur Information

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Eine gute, bezahlbare Gesundheitsversorgung liegt in unser aller Interesse. Um die steigenden Kosten einzudämmen, stehen nicht nur die grossen Akteure im Gesundheitswesen in der Verantwortung. Auch Sie haben die Möglichkeit, beim Bezug von Arzneimitteln dazu beizutragen.

So können Sie sich innerhalb der Medikamentengruppe der Biologika für ein günstigeres Präparat entscheiden. Dazu zählen vorwiegend (aber nicht ausschliesslich) die sogenannten Biosimilars. Um diese zu fördern, wurden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) Massnahmen ergriffen, über die teilweise allerdings noch etwas Verwirrung herrscht. Wir fassen hier kurz zusammen, was Rheumabetroffene über die neue Situation wissen sollten.

Wichtiger Hinweis: Es ist nicht in allen Fällen notwendig oder sinnvoll, das Präparat zu wechseln. Wenden Sie sich bei Fragen und Unsicherheiten direkt an Ihre Rheumatologin bzw. Ihren Rheumatologen.

Der finanzielle Anreiz für Patienten und Patientinnen

Beim Medikamentenbezug gilt eine Kostenbeteiligung. Zunächst in Form der wählbaren Franchise, dann im Rahmen des vorgegebenen Selbstbehaltes bis zu dessen Obergrenze (für Erwachsene 700 Franken pro Jahr, für Kinder 350 Franken).

Der Selbstbehalt beträgt bei den meisten Arzneimitteln 10% der Medikamentenkosten. Bei Medikamenten hingegen, die teurer sind als gleichwertige Vergleichsprodukte, beträgt der Selbstbehalt neu 40%. Von dieser Erhöhung sind auch gewisse Biologika betroffen.

Der finanzielle Nachteil des erhöhten Selbstbehaltes soll den Bezug günstigerer Medikamente fördern. Konkret ergibt sich der Nachteil vor allem dadurch, dass der Selbstbehalt von 40% nicht vollständig angerechnet wird: Somit dauert es länger, bis man das jährliche Maximum von 700 bzw. 350 Franken Selbstbehalt erreicht und von der weiteren Kostenbeteiligung entbunden ist.

Alle Biologika, die vom erhöhten Selbstbehalt betroffen sind, sind bzw. werden in der Spezialitätenliste des BAG entsprechend gekennzeichnet (ein X in der Spalte «SB»).

Aufklärung in der Sprechstunde

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Eine wichtige Neuerung betrifft die Situation, in der Sie und Ihr Arzt oder Ihre Ärztin gemeinsam entscheiden, mit welchem Biologikum eine Therapie begonnen oder weitergeführt werden soll: Der Arzt oder die Ärztin ist verpflichtet, Sie auf einen allfälligen erhöhten Selbstbehalt für ein bestimmtes Medikament hinzuweisen. Auch muss er oder sie Sie über die verfügbaren günstigeren Optionen informieren. Im Unterlassungsfall liegt die Verantwortung beim verschreibenden Arzt bzw. der verschreibenden Ärztin.

Substitution in der Apotheke

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Gemäss der neuen Regelung darf neu auch die Apothekerin oder der Apotheker ein ärztlich verschriebenes Original-Biologikum durch ein verfügbares günstigeres Biosimilar substituieren (ersetzen).

Der Apotheker oder die Apothekerin muss Ihren Arzt oder Ihre Ärztin jedoch über eine solche Substitution informieren. Dies sollte auf schriftlichem Wege erfolgen. Ohne diese Information darf der Apotheker oder die Apothekerin nicht substituieren.

Stimmen Sie in der Apotheke der Substitution zu, sollten Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin über diese Entscheidung sicherheitshalber selbst zeitnah informieren. Das ist umso wichtiger, wenn Sie sich an der Forschungsdatenbank SCQM beteiligen. Weiss Ihr Arzt oder Ihre Ärztin nämlich nichts über den Medikamentenaustausch, wird die Datenbank seine oder ihre Eingaben nicht mehr zuverlässig zuordnen. Eine mögliche Folge davon wäre, dass eine Nebenwirkung einem falschen Präparat angelastet wird. Helfen Sie mit, die Datenintegrität des SCQM zu bewahren!

Die Regel und ihre Ausnahme

In der Gruppe der rheumatologischen Biologika lassen sich Original-Produkt und Nachahmer-Präparat (Biosimilar) in der Regel problemlos austauschen. Biosimilars gelten als gleich wirksam und gleich sicher wie die Original-Präparate.

Trotzdem kann eine Behandlung mit einem Biosimilar im Einzelfall versagen. Zum Beispiel wegen einer individuellen Empfindlichkeit oder Allergie auf einen bestimmten Zusatzstoff wie Latex oder gewisse Citrate.

Passiert dies mit mindestens zwei Medikamenten mit dem tieferen Selbstbehalt (Biosimilar), kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin darauf bestehen, dass Sie aus medizinischen Gründen das teurere Produkt (meist das Original-Präparat) beziehen dürfen, und dafür nur einen Selbstbehalt von 10% übernehmen müssen.

Biosimilars Symbolbild

Weitere Informationen zu Biologika und eine Liste der in der Schweiz gegen Rheuma zugelassenen Biosimilars finden Sie in diesem Beitrag.

Fachliche Prüfung: Dr. Michael Andor, Facharzt Rheumatologie FMH, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH
Veröffentlichung:
6. Februar 2024

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